Ruppert

Erhöhung der GWG-Grenze ab 2018!

Für die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern wird die Grenze von

410 Euro auf 800 Euro ab dem 01.01.2018 erhöht.

 

Das Wichtigste dazu haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

Voraussetzung:

 

Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.

Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen (Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro).

Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss. Allerdings wird der Sammelposten unseres Erachtens künftig (noch) uninteressanter werden  (schon bisher haben wir ihn ja eigentlich nur für sehr langlebige Wirtschaftsgüter wie z.B. Büromöbel empfohlen, die Sie sonst über 13 Jahre abschreiben müssten).

 

Hinweis:

 

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro schreiben Sie über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle ab oder legen sie in den Sammelposten ein. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung aber, dass Sie – sobald Sie sich hier für den Sammelposten entscheiden – auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben müssen!

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